Ohne "Ordnung" keine Ordnung
"mutuum auxilium", gegenseitige Hilfe, so der Titel des Kupferstichs des excellenten boehmischen Zeichners und Kupferstechers Wenzel Hollar. Der Blinde trägt den Lahmen.
Die Zeichnung zeigt, von der kehler Rheinseite betrachtet, rechts Straßburg mit seinem alles überragenden Münster. Davor die mehrere Kilometer lange Holzbrücke.
Flößergilden und -zünfte waren die ersten Genossenschaften. In zahlreichen Floßordnungen waren intern wie extern Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, der Flösser, geregelt. Bis hin zur Regelung von Schäden, wie sie naturgemäß entlang der floßstraßen leicht auftreten konnten - trotz aller Vorsicht.
Die Wassernutzung gehörte zu einem der dauerhaften Konfliktgründe. Kein Waldbauer, kein Flößer war allein in der Lage, auch nur einen einzigen Baumstamm zu fällen, an den Bach oder auf den Fluss zu bringen.
Die Familie, die Siedlungsgemeinschaft war als erstes gefordert, wollte man die Wälder nutzbringend zu den stets hungrigen Absatzmärkten bringen, wie es die Städte von Straßburg oder Köln bis hinauf nach Amsterdam über Jahrhunderte hinweg waren.
Vor diesem Hintergrund war es naheliegende, zwingende Folge, sich zusammenzuschließen, Rechte und Pflichten zu vereinbaren/festzulegen.
Waldbauern und Flößer wurden solchermassen zu ersten Genossenschaften.
Ihre Satzungen waren laufenden Anpassungen unterworfen.
Zur Veranschaulichung wird hier die letzte Floßordnung des Handelsministeriums in Karlsruhe aus dem Jahr 1867 wiedergegeben, sowie die wenige Jahre später erlassene interne Floßordnung.
"Recht und Ordnung", galt als wohl elementarstes Prinzip für die Flösser.
War doch Holz ein "Von Natur aus ehrliches Handelsgut", dem man verpflichtet war.
Mit diesem besonderen Messer wurde für Recht und Ordnung gesorgt. Hof-, Holz-, Schifferzeichen wurden in die Stämme eingeritzt, Zeichen des Eigentumrechts.